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Allgemeine Geschäftsbedingungen - XIII. Eigentumsvorbehalt
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XIII. EigentumsvorbehaltBis zur vollständigen Zahlung des Preises einschließlich aller Nebenforderungen sowie bis zur Bezahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren und Leistungen Eigentum von uns. Der Auftraggeber ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware oder Leistungen an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Mit Erfüllung unserer Forderung einschließlich der Nebenforderungen geht das Eigentum ohne besondere Übertragung auf den Auftraggeber über. Durch Verarbeitung der Waren erwirbt der Auftraggeber bis zum Ausgleich unserer Forderungen kein Eigentum an der neuen Sache. Bei Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung der Ware mit anderen Gegenständen oder Leistungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte am vermischten Bestand oder an dem neuen materiellen oder immateriellen Gegenstand an uns ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Bei Weiterveräußerung der Ware - gleich in welchem Zustand (verarbeitet oder unverarbeitet) - tritt der Auftraggeber die gegen Dritte entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Auftraggeber ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt diese Forderung für Rechnung von uns einzuziehen. Der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis damit, dass die von uns mit der Abholung von Waren beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. Gebäude, auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können. Der Auftraggeber hat uns von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen, unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Maßnahmen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Das Unterlassen einer Anzeige hat die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge. Der Auftraggeber hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse zu tragen.
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