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Allgemeine Geschäftsbedingungen - XII. Zahlungsbedingungen
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XII. ZahlungsbedingungenWenn auf unseren Rechnungen nicht anders vermerkt, ist der Rechnungsbetrag bei Übergabe des Rechnungsformulars innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Schecks- und Wechselannahmen erfolgen zahlungshalber, die Zahlung wird erst bei der unwiderruflichen Einlösung der Schecks oder Wechsel anerkannt Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen der anderen Vertragspartei, Zahlungen zunächst auf deren älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen anzurechnen. Wenn die andere Vertragspartei ihren Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, ihre Zahlung einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit der anderen Vertragspartei in Frage stellen, so sind wir berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückzubehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen bis zur Bezahlung einzustellen. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn die andere Vertragspartei trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Die diesbezügliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Einstellung der Auftragsbearbeitung ist aufgrund des Zahlungsverzuges des Auftraggebers nicht möglich. Bei aufgetretenem Zahlungsverzug und berechtigter Informationen über eine mangelnde Kreditwürdigkeit eines Auftraggebers können Vorauszahlung auf die gesamte Summe oder Teilsummen davon vor einer neuen Auftragsausführung verlangt werden. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen. Monatlich zu zahlende pauschalen Entgelte sind im voraus, vorzugsweise jährlich, zu zahlen. Dies gilt nicht für den ersten Abrechnungsmonat; für diesen erfolgt die Rechnungsstellung nachträglich. Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit dem Tag der Freischaltung bzw. Leistungserbringung. Wir stellen dem Kunden das jeweilige Entgelt in Rechnung. Maßgeblich ist unsere entsprechende jeweils gültige Preisliste. Die Umsatzsteuer sowie die sonstigen Nebenkosten werden, wenn nicht anders ausgewiesen, zusätzlich berechnet. Pauschale Entgelte für Teile eines Monats werden für jeden Kalendertag mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet. Für monatliche Entgelte erteilt uns der Kunde zur Verfahrensvereinfachung üblicherweise eine Einzugsermächtigung. Hat der Kunde uns keine Einzugsermächtigung erteilt, muss der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unserem auf der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Bei anderen Zahlungsarten als der Einzugsermächtigung können wir ein pauschales Entgelt verlangen, das sich an den tatsächlich erforderlichen Mehraufwendungen der entsprechend anderen Zahlungsart orientiert und bei Vertragsabschluss mit ausgewiesen wird. Bei Verzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem aktuellen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens aber 6 % ab Verzugseintritt verlangen, wobei dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens freisteht. Daneben bleiben uns die sonstigen Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche wegen des Zahlungsverzuges erhalten. Der Kunde hat weiterhin alle Kosten zu ersetzen, die durch Nichteinlösung eines Schecks oder eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, es sei denn, dass der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Beauftragt uns ein Kunde, währenddessen er sich kurz vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder im Insolvenzverfahren befindet, leisten wir nur gegen Barzahlung und der Freistellung von Rückforderungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter oder anderen Dritten. Mit der Übergabe des Bargeldes wird uns diese Freistellung erteilt.
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