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Allgemeine GeschÀftsbedingungen - III. Auftragsablehnung
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III. AuftragsablehnungWir behalten uns vor, AuftrĂ€ge, auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und AuftrĂ€ge mit Fertigprodukten des Auftraggebers wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form nach unseren sachlich gerechtfertigten GrundsĂ€tzen abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstöĂt oder deren AusfĂŒhrung aus moralischen, technischen, betrieblichen oder Ă€hnlichen GrĂŒnden unzumutbar ist. Ebenso können wir einen Auftrag teilweise oder ganz ablehnen, wenn es bei vorherigen AuftrĂ€gen zu Problemen bei der Zahlung, bei der Zusammenarbeit oder bei der Bereitstellung von fĂŒr den Auftrag notwendigen Informationen, Materialien und Leistungen gekommen ist oder eine bei periodisch wiederkehrenden Zahlungen die Auftragsabwicklung erleichternde und von uns geforderte EinzugsermĂ€chtigung oder eine BonitĂ€tsprĂŒfung verweigert wird bzw. die BonitĂ€tsauskĂŒnfte negativ lauten. Dies gilt auch fĂŒr AuftrĂ€ge, die bei GeschĂ€ftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. AuftrĂ€ge ĂŒber die Weiterverwendung von Fertigprodukten des Auftraggebers sind erst nach Vorlage eines Musters und deren Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzĂŒglich mitgeteilt.
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